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Archiv Fur Theorie Und Praxis Des Allgemeinen Deutschen Handelsrechts (13) by B Cher Group

Archiv Fur Theorie Und Praxis Des Allgemeinen Deutschen Handelsrechts (13)
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Author: B Cher Group
Number of Pages: 190 pages
Published Date: 12 Feb 2012
Publisher: General Books
Publication Country: Miami Fl, United States
Language: English, German
Type: Pdf
ISBN: 9781235594700
File size: 28 Mb
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Das historische Buch konnen zahlreiche Rechtschreibfehler, fehlende Texte, Bilder, oder einen Index. Kaufer konnen eine kostenlose gescannte Kopie des Originals (ohne Tippfehler) durch den Verlag. Nicht dargestellt. 1868 Auszug: ... Begriff eines personlichen Schadens zu subsumiren sei, wie cs der oben S. 466 angezogene 25 des preussischen Eisenb.-Ges. vom 3. Nov. 1838 voraussetze; denn dort werde ausdrucklich nur der Schaden gemeint, welcher bei der Beforderung auf der Bahn an den auf derselben beforderten Personen entsteht."--Koch, a. a. O., Anl. XXXI Vd, S. 369.--Die Definition von an" einer, oder einer" Person zugefugten Schaden ist fast zu subtil; allein das Obertribunal zieht ein in seinen Entscheidungen, 28. Bd., S. 270 abgedrucktes Prajudiz fur sich an, welches die fraglichen Gesetzesworte dahin erlautert (oder eigentlich nur kurz decidirt), dass dem Beschadigten zwar aller Schaden zu ersetzen sei, ausserdem aber nicht auch der entgangene Gewinn zu verguten sei.--Doch trotz dieses Prajudizes kann ich mich nicht von der Richtigkeit jener Subtilitat uberzeugen. 4. Auch glaube ich, den Praktikern einen Dienst zu leisten, wenn ich noch einige Entscheidungen in andern Eisenbahnfragen, die nicht ohne Interesse sein durften, anhange. I. Die Eisenbahnverwaltungen sind nur insoweit zum Transporte verpflichtet, als es die Umstande erlauben und die Transportmittel ausreichen, daher, wo diese nicht ausreichen, die zu spat Kommenden oder Aufgebenden auf Mitreise oder Beforderung verzichten mussen--Beschorner, a. a. O., S. 240 flg.--Derselbe theilt hierbei eine Entscheidung des Oour Imperiale zu Angers vom Jahre 1853 mit, nach welchem die Bahn zu Chalons zu 100 Frc. Geldbusse verurtheilt wurde, weil sie von einem Ochsentransport, wegen mangelnder Wagen, nur einen Theil, die ubrigen aber erst den folgenden TaH aufgenomme

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